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Biodiversität – Gesetze und Rahmenbedingungen

Die wichtigsten politischen Rahmenbedingungen und Gesetze zu Biodiversität

Stand: 10.09.2026

Zu den wichtigsten internationalen, europäischen und deutschen Rahmenwerken, Politiken und Strategien zu Biodiversität mit Relevanz gehören u.a. die folgenden (Auswahl). Nicht alle sind direkt rechtlich verbindlich für Unternehmen. Die Veränderungen von CSRD und CSDDD im Rahmen des sogenannten „Omnibus“-Vereinfachungspakets der EU-Kommission sind bereits teilweise final beschlossen (u.a. die „Stop-the-Clock“-Verschiebung der Fristen), die inhaltliche Reform von CSRD und CSDDD befand sich zuletzt noch in der Abstimmung zwischen EU-Kommission, Rat und Parlament. Da sich die Gesetzgebungsverfahren weiterhin verändern, sollte der aktuelle Stand jeweils zusätzlich beim EU-Parlament bzw. der EU-Kommission geprüft werden.

Die hier aufgeführten Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar. Die Autor:innen und der GNF übernehmen keine Verantwortung für Rechtskraft und rechtliche Zulässigkeit der Inhalte.

Internationale Rahmenwerke

UN-Konvention über die Biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) und Global Biodiversity Framework

Auf der Weltnaturkonferenz in Montreal hat die internationale Staatengemeinschaft im Dezember 2022 eine neue globale Vereinbarung zum Schutz der biologischen Vielfalt getroffen, dass „Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework“ (GBF). Bis 2030 soll der Verlust der biologischen Vielfalt gestoppt und der Trend umgekehrt werden. Um das zu erreichen, hat die Staatengemeinschaft vier langfristige Statusziele bis 2050 und 23 mittelfristige Handlungsziele bis 2030 beschlossen. Ein wesentliches Ziel der neuen Vereinbarung ist es, mindestens 30 Prozent der weltweiten Land- und Meeresfläche bis 2030 unter effektiven Schutz zu stellen. Zudem sollen 30 Prozent der geschädigten Naturräume wiederhergestellt und die Risiken durch Pestizide bis 2030 halbiert werden.

Zu den Zielen gehören unter anderem auch die Halbierung der Lebensmittelverschwendung und eine Eindämmung der Verbreitung invasiver Arten bis 2030. Außerdem hat sich die Staatengemeinschaft dazu verpflichtet, weltweit Finanzmittel in Hohe von insgesamt 200 Milliarden US Dollar pro Jahr bis 2030 für den Schutz der biologischen Vielfalt zu mobilisieren und gleichzeitig die naturschädlichen Subventionen um 500 Milliarden US-Dollar abzubauen. Die Vertragsstaaten sollen große und transnationale Unternehmen und Finanzinstitutionen verpflichten, ihre Risiken, Abhängigkeiten und Auswirkungen auf die biologische Vielfalt im Rahmen ihrer Tätigkeiten, Liefer- und Wertschöpfungsketten und Portfolien zu überwachen, zu bewerten und transparent offenzulegen. Um weltweit kontrollieren zu können, wie es der Natur geht und ob die Ziele erreicht werden, gibt es erstmals einheitliche Indikatoren in einem Monitoring-Rahmen. Ebenso wurden Möglichkeiten geschaffen, um nachzubessern, wenn die Ziele nicht erreicht werden. Außerdem sollen Länder des globalen Südens bei der Umsetzung des GBF jeweils jährlich bis 2025 mit 20 Milliarden und bis 2030 mit 30 Milliarden US-Dollar unterstützt werden.

Strategien und Gesetze auf EU-Ebene

EU-Green Deal

Mit dem European Green Deal soll der Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft gestaltet werden, die bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr ausstößt und ihr Wachstum von der Ressourcennutzung abkoppelt. Der European Green Deal umfasst diverse Nachhaltigkeitsstrategien, unter anderem zu Kreislaufwirtschaft, Bauen und die Biodiversitätsstrategie 2030.

Grafik 1: EU-Kommission

EU-Biodiversitätsstrategie

Die Biodiversitätsstrategie für 2030 baut auf der bestehenden EU-Vogelschutzrichtlinie sowie der Habitat-Richtlinie und dem Natura-2000-Netz der Schutzgebiete auf und geht darüber hinaus. Sie legt Ziele und Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten fest, um gesunde und widerstandsfähige Ökosysteme aufzubauen, z.B. Ein zentraler Baustein zur Umsetzung der Strategie ist die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (Nature Restoration Law, Verordnung (EU) 2024/1991), die seit August 2024 in Kraft ist; die Mitgliedstaaten müssen dazu bis 2026 nationale Wiederherstellungspläne vorlegen.

Grafik 2: EU-Komission

EU-Berichtspflichten zu Biodiversität und Ökosystemen (CSRD)

Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (engl. „Corporate Sustainability Reporting Directive“, CSRD) soll bewirken, dass Unternehmen transparenter über Nachhaltigkeit berichten, verbindliche Berichtsstandards einführen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung stellen. Neu ist dabei, dass es einen umfangreichen Reporting-Standard zu Biodiversität und Ökosystemen (ESRS E4) gibt. Die CSRD wurde in den Mitgliedstaaten in nationales Recht übertragen (in Deutschland u.a. verzögert; das entsprechende Umsetzungsgesetz befand sich noch im Gesetzgebungsverfahren); die Nachhaltigkeitsstandards selbst hat die Kommission im Juli 2023 als delegierte Rechtsakte erlassen; sie sind in 2026 neu überarbeitet und gelten ab 01.01.2027 in der neuen Fassung. Sektor-spezifische Standards werden voraussichtlich nicht mehr entwickelt. Im Rahmen des „Omnibus“-Vereinfachungspakets wurde die Berichtspflicht deutlich entschärft: Mit der „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 wurden die Fristen für die zweite Berichtswelle (große, bislang nicht nach NFRD berichtspflichtige Unternehmen) und die dritte Welle (kapitalmarktorientierte KMU) um jeweils zwei Jahre verschoben. Nur die „erste Welle“ – große, bereits nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) berichtspflichtige Unternehmen – berichtet unverändert seit dem Geschäftsjahr 2024. Zusätzlich gab es eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte (ab 1.000 Mitarbeitenden und entsprechendem Umsatz), eine Reduzierung der Datenpunkte in den ESRS sowie eine Kappung der Informationsanfragen entlang der Lieferkette gegenüber kleineren Unternehmen. Letztendlich ist eine große Zahl von Unternehmen von der CSRD indirekt betroffen, da große Unternehmen weiterhin Daten von ihren Lieferanten einfordern werden. Biodiversität ist auf Wesentlichkeit zu prüfen. Der Reporting-Standard zu Biodiversität und Ökosystemen (ESRS E4) verlangt – vorbehaltlich der laufenden Vereinfachung der ESRS – Unternehmensangaben bezüglich:

  • Strategie zur Biodiversität,
  • wie das Unternehmen seine Auswirkungen, Risiken und Chancen bezogen auf Biodiversität managt,
  • Parameter und Ziele

Zuvor sind sowohl die Auswirkungen des Unternehmens auf Biodiversität und Ökosysteme zu prüfen als auch die (finanziellen) Abhängigkeiten des Unternehmens von Biodiversität („doppelte Wesentlichkeit“). Der ESRS E4 empfiehlt die ersten drei Schritte einer Methodik, die von der Taskforce on Nature-related Financial Disclosures (TNFD) unter dem Namen LEAP entwickelt wurde.

Die Bewertung der Wesentlichkeit muss auf jeden Fall eine Analyse der Treiber für den Biodiversitätsverlust umfassen sowie eine Analyse der Auswirkungen auf den Zustand von Arten und Ökosysteme sowie der Abhängigkeiten von Ökosystemleistungen.

EU-Richtlinie zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD)

Am 25.07.2024 ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (engl. „Corporate Sustainability Due Diligence Directive“, kurz: CSDDD) in Kraft getreten. Sie wird oftmals auch einfacher als „EU-Lieferkettenrichtlinie“ oder „EU-Lieferkettengesetz“ bezeichnet. Ziel dieser Richtlinie ist es, dass Unternehmen Menschenrechts- und Umweltrisiken minimieren und bei negativen Auswirkungen in der sogenannten „Aktivitätenkette“ und im eigenen Geschäftsbereich Gegenmaßnahmen ergreifen. Dazu sollen die Unternehmen Sorgfaltsprozesse umsetzen, mit deren Hilfe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken identifiziert und adressiert werden. Bei den Sorgfaltspflichten handelt es sich um Bemühenspflichten. Im Zuge des „Omnibus“-Vereinfachungspakets wurde die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten durch die „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 um ein Jahr verschoben; die erste Gruppe betroffener (sehr großer) Unternehmen ist damit ab 2028 statt 2027 zur Einhaltung verpflichtet. In Deutschland soll dafür eine Anpassung des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen deutschen Lieferketten-Sorgfaltspflichten-Gesetzes (LkSG) erfolgen; das entsprechende Umsetzungsgesetz war zuletzt noch nicht final verabschiedet.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie geht insbesondere im Bereich Biodiversität über die Regelungen des deutschen LkSGs hinaus. Nach dem ursprünglichen Richtlinientext gelten die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD in einer weiter gefassten Aktivitätenkette. Zudem müssen Mitgliedsstaaten in ihrem nationalen Recht eine zivilrechtliche Haftungsnorm verankern: für Schäden, die aufgrund der Verletzung der Pflicht, Präventions- oder Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, entstehen. Darüber hinaus wird der Katalog der Schutzgüter erweitert. In der CSDDD sind im Annex deutlich weitgehendere Umwelt-Rahmenwerke als Referenz gesetzt, etwa die Internationale Biodiversitätskonvention (CBD) sowie die Protokolle Nagoya und Cartagena, Ramsar, oder das Washingtoner Artenschutzabkommen.

Unternehmen sollten daher berücksichtigen, dass mit dem EU-Lieferkettengesetz erweiterte Pflichten für einen umfangreichen Bereich der Lieferkette entstehen. Das Thema Biodiversität sollte hierbei gleich mitgedacht und integriert werden – etwa bei der Auswahl von Lieferanten und Beschaffungsregionen sowie der Erstellung von Einkaufsanforderungen an die Lieferanten..

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Am 29. Juni 2023 ist die „EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten“ (EUDR) in Kraft getreten. Sie verbietet den Handel von Rohstoffen und Produkten, die Entwaldung und Waldschädigung verursachen. Statt wie bisher auf unverbindliche Abkommen und freiwillige Selbstverpflichtungen zu setzen, legt die EU damit einheitliche Bedingungen für alle EU-Marktakteure fest. Nach mehreren Verschiebungen der Anwendungsfristen gilt die EUDR nach aktuellem Stand für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027; zudem wurden Vereinfachungen beschlossen bzw. diskutiert, etwa eine „No-Risk“-Länderkategorie mit reduzierten Sorgfaltspflichten und die Möglichkeit konzernweiter Sorgfaltserklärungen. Da die Fristen und Detailregelungen in der Vergangenheit mehrfach angepasst wurden, sollte der jeweils aktuelle Stand zusätzlich bei der EU-Kommission geprüft werden. Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte gilt zunächst für sieben Erzeugnisse: Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Naturkautschuk und Kaffee, sowie für bestimmte daraus hergestellte Produkte wie Leder, Schokolade und Möbel. Elementar bei der EUDR ist, dass nicht nur illegale Entwaldung ausgeschlossen ist, sondern Entwaldung generell, d. h. auch solche, die im Produktionsland legal wäre. Entwaldungsfrei sind Erzeugnisse, die auf Flächen produziert werden, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden, beziehungsweise Flächen, für die keine Waldschädigung nach dem 31.12.2020 stattgefunden hat. Unternehmen, die keine KMU sind, müssen ein dreistufiges Sorgfaltspflichtverfahren einhalten:

  1. Analyse: Ermittlung des Entwaldungsrisikos der Rohstoffe und Lieferketten.
  2. Maßnahmen: Entwicklung und Implementierung von Strategien zur Risikominimierung.
  3. Freigabe: Produkte dürfen erst auf den Markt gebracht werden, wenn das Entwaldungsrisiko als vernachlässigbar eingestuft wurde.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und FSC haben Informationen und Empfehlungen für die Umsetzung der EUDR für Produkte aus Holz zusammengestellt. Weitere Fact Sheets sind angekündigt.

Eine weitere wichtige, kostenfreie Informationsquelle zur EUDR ist das Lieferketten-Portal elan! von OroVerde und Global Nature Fund, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert wurde und nun vom Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte weitergeführt wird. Auf dem Portal finden Unternehmen Empfehlungen für die notwendigen Schritte hin zu entwaldungsfreien Lieferketten. Das elan!-Portal leitet Unternehmen in drei Schritten durch den Umstellungsprozess. Dies umfasst:

  1. Einführung in Entwaldungsfreiheit und gesetzliche Anforderungen als Basis für eine Strategieentwicklung.
  2. Informationen zu kritischen Rohstoffen und Rückverfolgbarkeit für die eigene Risikoanalyse und
  3. Unterstützung zu Umsetzung von Monitoring; Berichts- und Beschwerdemechanismen.

Deutsche Strategien und Gesetze

Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030)

Mit der Vereinbarung der Weltnaturkonferenz im Dezember 2022 haben sich alle unterzeichnenden Staaten bereit erklärt, ihre Nationalen Strategien und Aktionspläne für Biologische Vielfalt (sogenannte National Biodiversity Strategies and Action Plans, NBSAPs) zu aktualisieren oder, falls noch nicht vorhanden, neue zu erstellen. Mit der NBS 2030, die inzwischen vom Bundeskabinett beschlossen wurde, erfüllt die Bundesregierung diese internationale Zusage. Die Strategie hilft außerdem bei der Umsetzung anderer Pflichten, zum Beispiel im Rahmen der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030. Die NBS 2030 bündelt die für den Biodiversitätsschutz zentralen Themen und Ziele in insgesamt 21 Handlungsfeldern mit 64 Zielen unter einem strategischen Dach. Dabei berücksichtigt sie neben den übergeordneten Biodiversitätszielen wie zum Beispiel dem Artenschutz und der Wiederherstellung von Ökosystemen auch weitere aktuelle Themen wie Stadtnatur, die Klimaerwärmung, den Ausbau von Erneuerbaren Energien und auch die Entwicklungen in den verschiedenen Wirtschaftssektoren. Der Strategieteil wird ergänzt um einen Aktionsplan mit rund 250 konkreten Maßnahmen.

Download: Die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 (NBS 2030, BMUV)